spinner
Neuer Talk: Medizinische Hypnose

ST-Reha Anpassung

ab 1. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren

Seit Anfang 2022 ist die vom Bundesrat genehmigte Tarifstruktur ST Reha in Kraft. Sie wurde während mehrerer Jahre von der SwissDRG AG in Zusammenarbeit mit H+, der FMH, den Versicherern und den Kantonen entwickelt und basiert auf Kosten- und Leistungsdaten von 65 Schweizer Rehabilitationskliniken. ST Reha ist ein Tarifsystem ähnlich des in der Psychiatrie angewendeten Modells TARPSY und beinhaltet Grundelemente des DRG-Systems, welches in Akutspitälern angewendet werden. Die neue Tarifstruktur weist den vom Gesetzgeber geforderten Bezug zur erbrachten Leistung auf und ist in der Lage, alle Fälle der stationären Rehabilitation abzubilden. Die Tarifpartner haben festgelegt, dass die Vergütung von Fällen der Paraplegiologie sowie der Frührehabilitation, während der Gültigkeitsdauer der Einführungsversion ST Reha, über die Tarifstruktur SwissDRG oder alternative Tarife (Tagestaxen) erfolgt.

Im Zuweisungsprozess ändert sich für Sie nichts. Die im KVG für die stationäre Rehabilitation vorgesehene Kostengutsprache bleibt weiterhin eine Voraussetzung für die Kostenübernahme der Sozialversicherungen und somit für die Aufnahme in den Rehabilitationskliniken. Wie bisher wird für die Aufnahme von Patienten/innen aus einem Wohnsitzkanton, bei denen der gewünschte Standort der Rehabilitationsklinik nicht auf seiner Spitalliste des Wohnortkantons aufgeführt ist, eine medizinisch indizierte Kostengutsprache, oder eine Kostendeckung aus einer Zusatzversicherung notwendig. Allenfalls kommt in diesen Situationen, ebenfalls wie bisher, ein tieferer Referenztarif des Wohnsitzkantons zur Anwendung mit möglicherweise Differenzkosten gehen zu Lasten des Patienten/innen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.swissdrg.org

Durch die einheitliche Tarifstruktur haben die Rehabilitationskliniken nur noch einen Basispreis und nicht mehr unterschiedliche Tarife pro Rehabilitationsart, ähnlich wie dies bereits in der Psychiatrie eingeführt wurde. Wir gehen heute davon aus, dass der Grossteil der Kantone Referenztarife für ST Reha anwendet und zukünftig keine Referenztarife pro Rehabilitationsart verfügt werden. Auch erwarten wir, dass die bis anhin spezifische Kostengutsprache für eine Rehabilitationsart, z.B. muskuloskelettale Rehabilitation, durch die Kostenträger allgemeiner als Kostengutsprache für die stationäre Rehabilitation gehalten wird. Weiterhin gilt, dass Kliniken nur Leistungen erbringen und nach ST Reha abrechnen dürfen, wenn sie einen entsprechenden Leistungsauftrag besitzen.

Ab sofort gelten Verlegungen zur stationären Behandlung in ein Akutspital als Austritte. Die Rehabilitationskliniken benötigen daher für die Rückübernahme (auch nach nur einem Tag) wieder ein kurzes Zuweisungsschreiben. Neu können Sie ambulante Leistungen, die nicht zur Rehabilitation gehören, wie zum Beispiel, wenn sie den Patienten in der Wundambulanz sehen, als ambulante Leistungen mit den dafür geltenden ambulanten Tarifen direkt mit dem Versicherer abrechnen. Die Rechnung müssen Sie somit nicht mehr an die Rehabilitationsklinik senden. Bitte entnehmen Sie Details zur Rechnungsstellung der „Vereinbarung zur separaten Verrechnung von Leistungen während eines stationären Aufenthaltes“ und den dazugehörigen Klarstellungen, die Sie (auf der Homepage von H+) hier finden.